AMR 14.2 (2026) im Überblick
Die Neufassung der AMR 14.2
Die Neufassung der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.2, veröffentlicht am 28. Juli 2026, ordnet Atemschutzgeräte anhand des Einatemwiderstands beziehungsweise Gerätegewichts neu ein. Bei zahlreichen Geräten ist aufgrund ihrer Verwendung keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Die Seyffer GmbH informiert über die Auswirkungen für Unternehmen und passende Atemschutzlösungen.
Was ändert sich durch die neue AMR 14.2?
Die Regel konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für die Zuordnung sind insbesondere der Einatemwiderstand und bei bestimmten Isoliergeräten das Gerätegewicht entscheidend. Atemschutzgeräte außerhalb der Gruppen 1 bis 3 lösen durch ihre Verwendung keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge aus. Kann eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausgeschlossen werden, ist Beschäftigten Wunschvorsorge zu ermöglichen.
Welche Atemschutzgeräte benötigen Vorsorge?
Die AMR 14.2 unterscheidet Atemschutzgeräte nach Bauart, Filterart, Einatemwiderstand und teilweise Gerätegewicht. Die folgende Übersicht zeigt eine Auswahl typischer Atemschutzgeräte und deren Zuordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Hinweis: Maßgeblich sind die konkrete Gerätekonfiguration, die Herstellerangaben und die Gefährdungsbeurteilung.
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Gebläseatemschutz
Geringer Atemwiderstand, hoher Tragekomfort
Gebläseunterstützte Atemschutzsysteme fördern gefilterte Luft zum Atemanschluss und können die Atembelastung verringern. Bei Geräten mit Haube und Einatemwiderstand unter 1 mbar entfällt die Pflicht- oder Angebotsvorsorge aufgrund des Atemschutzgeräts. Die konkrete Eignung richtet sich stets nach den Gefährdungen am Arbeitsplatz.

Wiederverwendbare Halbmasken
Flexible Filterkombinationen für unterschiedliche Gefährdungen
Bei P1/P2-Filtern kann bei einem Einatemwiderstand bis 5 mbar die Pflicht- oder Angebotsvorsorge entfallen.
Halbmasken lassen sich je nach Gefährdung mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfiltern verwenden. Für P3-Filter gilt Angebotsvorsorge, für Gas- und Kombinationsfilter Pflichtvorsorge.

Einweg-Atemschutzmasken
FFP1, FFP2 und FFP3 bis 5 mbar Einatemwiderstand
FFP1-, FFP2- und FFP3-Masken benötigen aufgrund ihrer Verwendung keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge, sofern der Einatemwiderstand höchstens 5 mbar beträgt. Für Auswahl und Verwendung sind die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten. Auch hier bleiben die Gefährdungsbeurteilung und mögliche weitere Vorsorgeanlässe maßgeblich.
Sie brauchen Beratung?
Welcher Atemschutz zu Ihrer Anwendung passt, hängt von der konkreten Gefährdung, dem eingesetzten Gerät und den jeweiligen Arbeitsbedingungen ab. Unsere Experten unterstützen Sie bei der Auswahl einer passenden Atemschutzlösung.
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Häufig gestellte Fragen zur AMR 14.2
Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Atemschutz abgeschafft?
Nein. Die Gruppen 1 bis 3 lösen weiterhin Angebots- beziehungsweise Pflichtvorsorge aus. Nur für bestimmte Geräte außerhalb dieser Gruppen entfällt die Vorsorge aufgrund der Gerätenutzung.
Benötigen FFP3-Masken eine Vorsorge?
Bei Einatemwiderstand bis 5 mbar keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge aufgrund der Maske; die Herstellerangaben sind zu beachten.
Braucht man für Halbmasken mit Gasfiltern Pflichtvorsorge?
Ja. Filtergeräte mit Gas- oder Kombinationsfiltern gehören nach AMR 14.2 zur Gruppe 2.
Entfällt die Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Auswahl, Eignung und sichere Verwendung des Atemschutzes müssen weiterhin sichergestellt werden.
Welche Pflichten bleiben für Arbeitgeber bestehen?
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren.
- Geeigneten Atemschutz nach Art und Konzentration der Gefährdung auswählen.
- Beschäftigte unterweisen; sicheren Sitz, Handhabung und Gebrauchsdauer berücksichtigen.
- Wunschvorsorge ermöglichen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Andere arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe unabhängig vom Atemschutz beachten.
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Fachliche Grundlage: AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“, Bekanntmachung BMAS vom 22.06.2026, GMBl Nr. 20/2026 vom 28.07.2026, S. 458–460. Die Übersicht ersetzt keine individuelle Gefährdungsbeurteilung.
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